Ulrich Dreßler "Die Rechtsnatur der Zusage (Zusicherung) und die praktischen Folgen ihrer Bestimmung" 

Seminararbeit, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
1985, 18 Seiten. GRIN Verlag, München.
Kostenfrei als E-Book lesbar (online); als PDF
(nur) 0,99 Euro; als Buch 13,99 Euro.
 

Im Mai 2020 habe ich die von mir als Rechtsreferendar im Rahmen meines Studiums im Wintersemester 1985/1986 an der Deutschen Hochschule (heute: Universität) für Verwaltungswissenschaften in Speyer gefertigte Seminar-Arbeit "Die Rechtsnatur der Zusage (Zusicherung) und die praktischen Folgen ihrer Bestimmung" im GRIN-Verlag publiziert.

Ich habe im Laufe meines Berufslebens sowohl in der Stadtverwaltung Wiesbaden als auch in der Landesveraltung immer wieder von dem Fleiß und der Energie, die ich in diese Arbeit gesteckt habe, und aus den gewonnenen Erkenntnissen, die sich tief in mein Gedächtnis brannten, profitiert. Auch bei der Kommentierung des § 71 HGO (Vertretung der Gemeinde) im Jahr 2007 konnte ich auf diese Spezialkenntnisse zurückgreifen.

Die Arbeit selbst, das mit der Schreibmaschine hergestellte Papierdokument, wähnte ich jedoch verloren. Erst kürzlich habe ich diese Arbeit zusammen mit allen fotokopierten Gerichtsentscheidungen und Aufsätzen sowie dem Leistungsnachweis, fein säuberlich aufbewahrt in einem Schulranzen (!), wieder gefunden.

"Entweder abwegig oder ihrer Zeit voraus" meinte Professor Dr. Helmut Quaritsch damals und gab mir in seinem Seminar "Verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse" nach meinem Vortrag am 14. November 1985  quasi vermittelnd 11 Punkte (voll befriedigend). Ich ging und gehe natürlich  von Letzterem aus und glaube deshalb, dass meine Forschungen und Thesen, wenn sie 1985 ihrer Zeit voraus waren, gerade heute - 35 Jahre danach - vielleicht für den ein oder anderen, der sich mit der Frage nach der Verbindlichkeit einer Zusage beschäftigen muss, von besonderem Wert sein können.

So viel sei hier schon verraten:  Sämtliche Zusagen, unabhängig davon, ob sie sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts, den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags, das Inkraftsetzen einer Rechtsnorm oder die Vornahme eines Realakts beziehen, haben m.E. keine Verwaltungsakts-Qualität. Vielmehr ist die Zusage ein eigenes Rechtsinstitut. Die Zusicherung (§ 38 VwVfG), also die Zusage, die sich auf den Erlass oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts bezieht, ist somit die dritte vom Gesetzgeber im VwVfG (neben dem Verwaltungsakt und dem öffentlich-rechtlichem Vertrag) anerkannte Rechtsform des Verwaltungshandelns.

Ich habe die Arbeit digitalisiert und stelle sie für Interessierte kostenlos im GRIN-Verlag zur Verfügung. Als Open-Acces-Veröffentlichung kann sie als E-Book online kostenfrei gelesen werden, da ich insofern keinerlei Erwerbsabsichten verfolge.
https://www.grin.com/document/590546

 

© Ulrich Dressler, 10.06.2020