Wenn Sie sich umfassend über meine (nebenamtliche) schriftstellerische Tätigkeit informieren möchten, erhalten Sie dazu auf dieser Website  die Gelegenheit.

Sie sehen mich hier bei einem Vortrag beim Volksbildungswerk Hochheim am Main am 29. Januar 2010.

Mein Thema war die unterschiedliche Ausgestaltung der Demokratie auf den doch recht zahlreichen Staats- und Verwaltungsebenen in Deutschland ("Zentren der Macht").

Das Foto hat der Redakteur Jürgen Kunert für seinen Veranstaltungs-Bericht  "Über die Keimzelle der Demokratie" in der wöchentlich erscheinenden Hochheimer Zeitung vom 5.2.2010 gemacht.

 

   
   

Die meisten Menschen, die meinen Namen kennen, werden ihn auf dem Umschlag eines Buches gelesen haben, allerdings in der korrekten Schreibweise mit "ß", also: "Dreßler".

Im Internet halte ich es damit aber nicht so genau, daher firmiere ich auf meiner Website unter "Dressler". Damit will ich unnötige Komplikationen vermeiden.

Beispielsweise findet man in manchen Web-Katalogen meine Veröffentlichungen nur, wenn man "Dressler" eingegeben hat.
Auch
 in den Literaturverzeichnissen einiger Bücher sind meine Veröffentlichungen unter "Dressler" aufgeführt.

   

Was steht an, was gibt es Neues von mir zu lesen?

Im Januar des Jahres 2022 ist die Neuauflage der "Spielregeln der Demokratie in den hessischen Gemeinden" erschienen. Über die Gelegenheit, diese stark nachgefragte Broschüre in der Zielkurve meines Berufslebens noch einmal zu aktualisieren, habe ich mich gefreut.

   

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Die 3. Auflage der Broschüre "Die Spielregeln der Demokratie in den hessischen Gemeinden" ist im Januar 2022 veröffentlicht worden
und kann bei der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung kostenlos bestellt oder online im pdf-Format heruntergeladen werden.
   

Die 23. Auflage der Textausgabe von Dreßler/Adrian "Hessische Kommunalverfassung" mit vielen Erläuterungen und Hinweisen
ist am 10. März 2021 gerade rechtzeitig vor den Kommunalwahlen erschienen.

Allen neu gewählten Mandatsträgern in den Gemeindevertretungen, Orts- und Ausländerbeiräten sowie Kreistagen steht somit wieder ein gutes Arbeitsmittel für die neue am 1.4.2021 beginnende und bis zum 31.3. 2026 laufende Kommunalwahlperiode zur Verfügung.

 

 

Die 26. Ergänzungslieferung zum Loseblatt-Kommentar "Hessische Gemeindeordnung"
von Schneider/Dreßler/Rauber/Risch ist am 23. Februar 2021 veröffentlicht worden..

Wir waren fleißig im Corona-Jahr 2020 und haben eine 324 Seiten starke Nachlieferung zu unserem HGO-Kommentar aufgelegt.

Ich habe natürlich auch wieder ein Vorwort verfasst, in dem ich auf sämtliche HGO-Novellen seit der  letzten Ergänzungslieferung zurückblicke. Die Taktfolge, die die schwarz-grüne Regierungskoalition dabei an den Tag legt, spricht nachdrücklich für das vom Kohlhammer-Verlag gewählte Format des Loseblatt-Kommentars. 

Außerdem habe ich wie gewohnt Teil A des Kommentars (HGO-Text) auf den neuesten Stand gebracht und Teil C des Kommentars bereichert um eine aktuelle Fassung des KGG. Teil C des Kommentars wird übrigens verschlankt durch die ersatzlose Herausnahme der Kommunalen Stellenobergrenzenverordnung (C8). Eine gute Nachricht für die Gemeinden und für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte auf den Schlüsselpositionen der Gemeindeverwaltung (z.B. Hauptamts- oder Kämmereileiter).

   

Im Januar 2021 habe ich zusammen mit meinem ehemaligen Kollegen und Landeswahlleiter a.D. Wolfgang Hannappel eine Neuauflage meines 12. Buches veröffentlicht, den Leitfaden für die Durchführung von Bürgerbegehren, Vertreterbegehren und Bürgerentscheide im Lande Hessen - Ausgabe 2021.

Eine Hilfe für alle – ob einfache Bürger, Verwaltungsmitarbeiter oder Kommunalpolitiker – die sich für die in einzigartiger Weise Akzeptanz schaffende und befriedende Wirkung des Bürgerentscheids interessieren. Die Abstimmung über eine Sachfrage durch das Volk ist die urdemokratische Entscheidungsform schlechthin. Hier geht es echte Bürgerbeteiligung. Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt“.

Speziell zum Vertreterbegehren habe ich auch einen Aufsatz in der HSGZ 02/2017 veröffentlicht. Dieser Aufsatz ist quasi ein Seiten-Projekt meiner Arbeit an dem o.a.  Leitfaden. Er enthält all das, was ich zu dem Thema weiß, aber in dem streng praxisorientierten Leitfaden nicht unterbringen konnte.
Die Lektüre dieses Aufsatzes ist insbesondere den Kommunalpolitikern zu empfehlen, die es mit der Bürgerbeteiligung wirklich ernst meinen. Die Gemeindevertretungen haben seit dem 1. Januar 2016 die Möglichkeit, wenn sie es denn mit breiter Mehrheit wollen, wichtige Entscheidungen an das Volk, also an den Souverän in der Demokratie, (zurück) zu geben. Gerade in "Schicksalsfragen" der Gemeindepolitik, in denen ein Riss durch die Bürgerschaft, die Parteien, die Fraktionen und manchmal auch durch Familien geht, hilft oft nur noch der "Bürgerentscheid von oben". Nichts wirkt in der Demokratie befriedender als der Kernsatz "Mehrheit entscheidet" (vgl. Art. 2 Abs.2 Bayer. Verfassung: "Das Volk tut seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen kund. Mehrheit entscheidet.").

   

 

Im Mai 2020 hat die von mir als Rechtsreferendar an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer gefertigte Arbeit "Die Rechtsnatur der Zusage (Zusicherung) und die praktischen Folgen ihrer Bestimmung"  das Licht der Öffentlichkeit erblickt. "Entweder abwegig oder ihrer Zeit voraus" meinte mein Professor damals. Ich gehe natürlich (nach wie vor) von Letzterem aus und glaube, dass meine Forschungen und Thesen auch heute noch - 35 Jahre danach - wertvoll sein können. Schließlich musste ich in meinem Berufsleben immer wieder einmal Stellung beziehen zur Verbindlichkeit von gelegentlich recht leichtfertig gegebenen Politiker- oder Wahlbeamten-Zusagen.

Nachdem ich lange Zeit diese nur in Papierform existierende Arbeit verloren glaubte, habe ich mich jüngst über die Wiederentdeckung sehr gefreut und sie sogleich im GRIN-Verlag als Open-Acces-Veröffentlichung (kostenfrei für Online-Leser) publiziert.

 

   

15 Volksabstimmungen in Hessen am 28. Oktober 2018 zur Änderung der Landesverfassung - mit zumindest einer wesentlichen Änderung:
Nach dem Einstieg der Grünen in die Regierungsverantwortung hatte mit der Novelle des Art. 124 Hess. Verfassung ein neuer Anlauf zur Ermöglichung der direkten Demokratie auf Landesebene endlich Erfolg!

Viele wissen dass ich die interessierte Öffentlichkeit auf dieser Homepage im Rahmen der Präsentation des von mir mitverfassten Buches "Direkte Demokratie in den deutschen Ländern" (2005) über die seitherigen Versuche zur Reform der Hessischen Verfassung informiere. Lange hatte ich nur über vergebliche Versuche zu berichten. Doch im Jahr 2013 keimte neue Hoffnung auf, denn die (erste) schwarz-grüne Koalitionsvereinbarung vom 13. Dezember 2013 plante einen  Verfassungskonvent. Den Koalitionsfraktionen gelang es in der Folge, zwei Oppositionsfraktionen (SPD und FDP) für das Reformvorhaben zu gewinnen. Die FAZ vom 11. November 2015 titelte: Vier Fraktionen für eine Reform der Landesverfassung!

Da trifft es sich gut, dass ich den von mir verfasste Abschnitt zum Land Hessen in dem rechtsvergleichenden Buch "Direkte Demokratie in den deutschen Ländern" (2005) an dieser Stelle allen, die die  Entwicklung in Hessen nachvollziehen möchten, als pdf-Dokument zum freien Downloaden anbieten kann, weil das Buch mittlerweile bei der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung nicht mehr erhältlich ist..
> Direkte Demokratie in Hessen

Entsprechendes gilt für meinem Beitrag zum Buch "Kommunalpolitik in den deutschen Ländern" (2010 in 2. Auflage):
> Kommunalpolitik in Hessen

   

Mein jüngster Aufsatz  "Kann die Auswahl zwischen dem einmaligen und dem wiederkehrenden Straßenbeitrag per Bürgerentscheid getroffen werden? - auch und insbesondere nach der jüngsten KAG-Novelle vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)", veröffentlicht im Oktober 2018, hat Staub aufgewirbelt. Meine Auffassung, dass die Gemeinden, sofern sie nicht nach der novellierten HGO die reine Steuerfinanzierung für die Sanierung ihrer maroden Straßen wählen, die dann notwendige Entscheidung über den Erhebungsmodus des Straßenbeitrags - einmalig oder wiederkehrend - den Bürgern per Vertreterbegehren überlassen dürfen bzw. die Bürger diese Entscheidung per Unterschriftensammlung (Bürgerbegehren) an sich ziehen können, fand sogleich den Widerspruch des HSGB.

Der Innenminister, die Koalitionsfraktionen und letztlich auch der Gesetzgeber sind meiner Argumentation aber gefolgt. Mit der Novellierung  des §  8b Abs. 2 Nr. 4 HGO im Rahmen der HGO-Novelle vom 7. Mai 2020 sind nunmehr alle Zweifel beseitigt worden: Der Bürgerentscheid ist möglich.
Die Novelle wurde (selbstverständlich) berücksichtigt bei der Neuauflage des
Leitfadens "Bürgerbegehren, Vertreterbegehren und Bürgerentscheid im Lande Hessen - Ausgabe 2021" (siehe oben).

   

Meine Heimatgemeinde Nastätten feierte im Jahr 2017 200 Jahre Stadtrechte.

Bei der Suche nach der ersten offiziellen Bezeichnung Nastättens als "Stadt" war ich behilflich.

Meine Recherchen, die auf das Jahr 1817 hinausliefen, bilden das erste Kapitel des im Juni 2017 veröffentlichten  Buchs "Nastätten - zwischen gestern und morgen".

 

Kontakt:

Für Anregungen und Hinweise, insbesondere zu meinen Büchern, bin ich dankbar; zögern sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen, denn über Ihr Feedback freue ich mich. Schreiben Sie mir bitte an folgende Adresse (Änderung wegen Spam-Flut):

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© Ulrich Dressler, 07.02.2022