VORWORT

zur 15. Ergänzungslieferung zum HGO-Kommentar Schneider/Dreßler/Lüll

 

 

Seit dem Erscheinen der 14. Lieferung (Februar 1999) wurde die Hessische Gemeindeordnung zweimal geändert:

 

Durch die Kommunalverfassungsnovelle 1999 (Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung vom 23.12.1999 – GVBl. 2000 I S. 2) ist die Modernisierung und Demokratisierung der Kommunalverfassung als Folge der Volksabstimmung vom Januar 1991 zu Artikel 138 HVerf. abgeschlossen worden. Nach Einführung der Direktwahl der Bürgermeister sowie des Bürgerentscheids wurde mit einem neuen Wahlsystem („Kumulieren und Panaschieren“) das dritte und letzte Charakteristikum der als besonders „bürgernah“ geltenden baden-württembergischen Kommunalverfassung übernommen.
Sonstige Themenschwerpunkte der Novelle 1999 waren die (weitere) Stärkung

 

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20.6.2002 (GVBl. I S. 342) wurde insbesondere der frühere Abs. 1 des § 146 HGO, wonach zur Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinden eine Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich war, gestrichen.

 

Der Text der Hessischen Gemeindeordnung (Teil A des Kommentars) ist insgesamt auf den neuesten Stand gebracht worden. In den Anhang (Teil C) des Kommentars wurden das im Jahr 2000 in Kraft getretene Beteiligungsgesetz, die im Jahr 2001 novellierte Hessische Kommunalbesoldungsverordnung und das ebenfalls im letzten Jahr angepasste Hessische Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz aufgenommen.

 

In der Kommentierung (Teil B) wurden im Bereich der allgemeinen Kommunalverfassung alle Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung, die im Jahre 1998 geändert oder ein­geführt wurden neu bearbeitet (– bis auf § 8 b HGO –). Im einzelnen handelt es sich die §§ 4 c, 5, 8 c, 17, 53 und 68 HGO. Von den im Jahr 1999 geänderten Bestimmungen wurden die §§ 44, 56 und 156 HGO neu kommentiert; hier stehen also noch aus die §§ 19, 30, 36, 38, 42, 55, 63, 70, 74, 82, 86 und 147 HGO. Diese Vorschriften werden mit der nächsten Ergän­zungslieferung, die für Frühjahr 2003 vorgesehen ist, neu bearbeitet werden. Dabei setze ich auf die Mitarbeit der Kommunalverfassungsreferentin des Hessischen Städte- und Gemeinde­bundes, Frau Verwaltungsdirektorin Ulrike Adrian. Mit Frau Adrian arbeite ich bekanntlich schon seit 1997 bei der Herausgabe des Taschenbuchs „Hessische Kommunalverfassung“ erfolgreich zusammen. Auch die Kommentierung des kommunalen Wirtschaftsrechts soll im Rahmen der nächsten Ergänzungslieferung weiter vorangetrieben werden.

 

Auf den Wunsch vieler Leser hin, habe ich in der Neukommentierung der betreffenden Vorschriften die einzelnen Kapitel nicht mehr nur nummeriert, sondern auch mit Überschriften versehen; zusammengefasst zu einer „Übersicht“ wird der Kommentierung also jeweils ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.

Die Kommentierung der neu bearbeiteten Vorschriften wurde insgesamt, also nicht nur in den neu eingefügten oder veränderten Passagen, auf die neue Rechtschreibung umgestellt. Dies betrifft auch den vor der Kommentierung noch einmal wiedergegebenen Text der Norm (vgl. z.B. § 53 HGO: Beschlussfähigkeit).

 

Als weiterführende Hinweise werden nunmehr auch interessante Internet-Adressen genannt. In diesem Zusammenhang ist das vorzügliche Angebot des Hessischen Landtags (www.landtag.hessen.de) ausdrücklich zu erwähnen. Im dortigen „Dokumentenarchiv“ kann der Internetnutzer insbesondere Zugriff nehmen auf Landtags-Drucksachen sowie den Staatsanzeiger und auf diese Art und Weise über die Quellenangeben im Kommentar schnell tiefere Erkenntnisse gewinnen über die Entstehungsgeschichte und die Auslegung der einzelnen HGO-Vorschriften.

Auch zum Besuch meiner eigenen Homepage (www.uli-dressler.de) lade ich herzlich ein; dort stelle ich insbesondere meine Aufsätze und Buchbesprechungen zur Verfügung.

 

Nastätten, im Juli 2002                                                                    U. Dreßler