VORWORT

zur 16. Ergänzungslieferung zum HGO-Kommentar Schneider/Dreßler/Lüll

 

Seit dem Erscheinen der 15. Lieferung (Oktober 2002) wurde die Hessische Gemeindeordnung nicht geändert.

 

In der Kommentierung (Teil B) wurden im Bereich der allgemeinen Kommunalverfassung wiederum Paragrafen, die in der jüngeren Vergangenheit geändert wurden, bei denen also schon der Normtext nicht mehr dem Stand der Zeit entspricht, neu bearbeitet. Im Einzelnen handelt es sich um die §§ 30/31, 38, 42, 63, 74, 82 und 86 HGO. In diesem Zusammenhang steht noch aus die Neukommentierung der §§ 8 b, 19, 36, 55, 70 und 147. Diese sechs Vorschriften stehen ganz oben auf der Agenda für die nächste Ergänzungslieferung, die für den Herbst 2004 vorgesehen ist.

 

In dem Teil der HGO, der die Gemeindewirtschaft behandelt (§§ 92 bis 134) wurden folgende Vorschriften überarbeitet: §§ 94, 95, 96, 98, 103, 105, 106, 107, 108, 109, 115, 118 und 120. Neu vorgelegt wird die Kommentierung zu den §§ 123 und 124 HGO.

 

Schließlich wurden im 7. Teil der HGO (Aufsicht) die Erläuterungen zu § 146 HGO aktualisiert, weil der frühere Abs. 1 dieser Vorschrift, wonach zur Einleitung einer Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinden eine Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich war, zum 1.7.2002 gestrichen worden ist.  

 

 

 

Wiesbaden/Kassel, im Dezember 2003                                                                            Die Verfasser

 

© Ulrich Dressler, 08.12.2006