Vorwort  Kommunales Baumschutzrecht,  3. Auflage 2001

Baumschutznormen polarisieren. Manche erblicken in ihnen das Ausufern der Sozial- und Wohlfahrtsstaatlichkeit, die Bevormundung der Bürger durch den Staat (vgl. Zippelius, NJW 1998 S. 1528, 1531)

Andererseits haben Baumschutzvorschriften in Deutschland eine lange Geschichte. Immer wieder setzen sich Menschen für den Erhalt von Bäumen ein; entsprechende Bürgerbegehren (vgl. VG Halle , LKV 1999 S. 417) und Bürgerentscheide (z.B. in der Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, am 18.6.2000) belegen dies eindrucksvoll. Auch hat sich der Gesundheitszustand der Bäume zwischenzeitlich nicht verbessert (vgl. FAZ v. 24.10.2000: "Jeder dritte Baum im Rhein-Main-Gebiet ist geschädigt") und die Schlüsselposition der Kommunen im Umweltschutz kristallisiert sich immer mehr heraus (ein Beleg dafür ist der an der Universität Lüneburg eingerichtete Fernstudiengang "Kommunaler Umweltschutz").

Wir meinen: Keine verantwortungsbewusste Stadt sollte lediglich aus finanziellen Gründen ("Beschränkung auf Pflichtaufgaben") auf eine kommunale Baumschutzvorschrift verzichten. Baumschutznormen sind gerade in einer Zeit hoher Umweltbelastungen und besonders in verdichteten Lebensräumen unbestreitbar ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen. Für diese Erkenntnis muss man kein arboretischer Fachmann sein; Eugen Roth hat es in einem kleinen Gedicht auf den Punkt gebracht:

Zu fällen einen schönen Baum 
braucht's eine halbe Stunde kaum -
zu wachsen, bis man ihn bewundert,
braucht er, bedenkt es,
ein Jahrhundert!

Nicht nur die Wiesbadener Baumschutzsatzung, sondern Kommunale Baumschutzregelungen ganz allgemein haben sich im letzten Jahrzehnt in hohem Maß als rechtsbeständig erwiesen. Die grundlegenden Fragen des Baumschutzrechts sind mittlerweile höchstrichterlich geklärt. Speziell die hessischen Gemeinden sollten sich in diesem Zusammenhang nicht dadurch irritieren lassen, dass der Landtag im Dezember 2000 die Geltung des Hessischen Naturschutzgesetzes bis zum 31.12.2005 befristet hat (GVBl. I S. 588, 615: § 51 Abs. 2 HeNatG n.F.). Was Landesregierung und Landtag mit dieser auch bei vielen anderen - z.T. ebenfalls sehr alten , bewährten und auf Dauer angelegten - Landesgesetzen praktizierten Vorgehensweise genau erreichen wollen, ist gegenwärtig mangels eines Grundsatzbeschlusses noch immer unklar (vgl.  Meireis/Dreßler, HSGZ 2000 S. 47, 58)

Ob eine Baumschutznorm vor Ort, von den betroffen Bürgern akzeptiert wird, hängt davon ab, ob sie sachgerecht, realitätsnah und moderat angewendet wird. Dazu wollen wir mit unserem Buch unverändert eine Hilfestellung geben. Das stete Bemühen um Akzeptanz ist schließlich anerkanntermaßen das Markenzeichen der Wiesbadener Baumschutzsatzung.

Wir freuen uns sehr über die freundliche Aufnahme, welche die 2. Auflage unserer Rechtlichen Erläuterungen und Fachlichen Hinweise gefunden hat. Dadurch sehen wir uns früher als erwartet zu einer Neuauflage veranlasst. Die dafür vorgenommene Aktualisierung bezieht sich dabei diesmal nicht nur - in der gewohnten Weise - auf den ersten Teil, sondern auch auf den zweiten Teil unserer Darstellung:

Bei den Hinweisen zum fachgerechten Baumschutz auf der Basis der bekannten und anerkannten Regelwerken zur Baumpflege wurden neue Richtlinien und Erkenntnisse eingearbeitet.

Ein Stichwortglossar mit allgemeingültigen Fachbegriffen, Beschreibungen zur gezielten Baumartenverwendung im urbanen Bereich, sowie ein Abriss über Baumschnitt- und Baumpflegemaßnahmen sollen dem Praktiker in der Kommunalverwaltung und dem Landschaftsgärtner vor Ort eine Grundlage für den verantwortungsvollen Umgang mit geschütztem Baumbestand an die Hand geben.

Ulrich Dreßler/Magnus Rabbe

© Ulrich Dressler, 22.10.2001